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Telefon- und Internetverträge: neue Kundenrechte ab 1. Dezember

30.11.2021
  • Ab 01. Dezember stärkt das neue Telekommunikationsgesetz Kundenrechte
  • Bei zu geringer Bandbreite können Betroffene den Preis mindern oder ihren Vertrag kündigen
  • Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was dabei zu beachten ist

Am 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Es bringt für die Kund:innen etliche rechtliche Verbesserungen, beispielsweise wenn der Internetanschluss zu langsam ist. „Stellt der Anbieter nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung und ist der Internetanschluss regelmäßig und deutlich zu langsam, können Betroffene den Preis mindern oder bei schwerwiegenden Fällen gar vorzeitig kündigen“, informiert Michael Gundall, Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Betroffene sollten die Einschränkung mit Hilfe der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen.“

Die Verbraucherzentrale gibt Betroffenen folgende Tipps:

Messungen der Bandbreite mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur durchführen

Die Messung der Bandbreite sollte mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Messungen über den Internetbrowser sind nicht ausreichend für einen rechtssicheren Nachweis. Vor dem Start sollten Quellen für Messungenauigkei-ten ausgeschaltet werden, indem PC oder Notebook per LAN-Kabel mit dem Internetrouter verbunden werden. Das WLAN sollte abgeschaltet sein. Eine Anleitung bietet die Verbraucherzentrale in einem Video.

Es sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und verteilt auf zwei Tage 20 Messungen mit jeweils mindestens 5 Minuten Abstand pro Messung durchgeführt werden. Am besten erfolgen die Messungen in den Stoßzeiten, etwa abends nach 18 Uhr und am Wochenende, wenn die Internetgeschwindigkeit durch besonders ausgelastete Netze beeinträchtigt sein kann.

Messungen dokumentieren

Nach Abschluss der 20 Messungen mit dem Messprogramm der Bundesnetzagentur kann das Messergebnis gespeichert werden. Im Messprogramm findet sich auch schon ein Hinweis darauf, ob die Messungen der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit entsprechen.

Vertraglich vereinbarte und gemessene Internetgeschwindigkeit vergleichen

Die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit ist auf dem Produktinformationsblatt des Anbieters zu finden, das den Kunden nach Vertragsschluss ausgehändigt werden muss. Bei der Feststellung, ob eine rechtlich relevante Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung vorliegt, bietet die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite Orientierung.    

Minderungsrecht geltend machen

Weichen die Messergebnisse erheblich von der geschuldeten Leistung ab, sollten Betroffene dem Anbieter zunächst die Möglichkeit geben, die korrekte Internetgeschwindigkeit zu liefern. Hierfür sollten sie eine Frist von 14 Tagen setzen. Passiert in dieser Zeit nichts, können Kund:innen von ihrem Minderungsrecht Gebrauch machen. Musterformulierungshilfen für Anschreiben an den Telekommunikationsanbieter stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
 
Wichtig: Kundinnen und Kunden sollten niemals selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Anbieter die monatliche Rechnung kürzen. Dies führt in den meisten Fällen zu unnötigen Komplikationen in der Abrechnung.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.

Informationen zu weiteren Änderungen durch das neue Telekommunikationsgesetz sind hier zu finden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und Bundesverband Verbraucherzentrale